Satzung

Satzung des Vereins

Freie Wählergemeinschaft Böhl-lggelheim e.V. (FWG)

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Böhl-Iggelheim e.V. – nachfolgend FWG genannt. Sitz der FWG ist Böhl-Iggelheim. Er ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht unter der Nummer VR50614 eingetragen.

§2 Ziel und Zweck der Wählergemeinschaft

Die Freie Wählergemeinschaft Böhl-lggelheim e.V. (FWG) ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter Wähler, die frei und unabhängig eine sachgemäße Vertretung der wahlberechtigten Bevölkerung im Gemeinderat von Böhl-lggelheim vertritt. 

Die FWG bekennt sich zur freiheitlichen Verfassung des demokratischen Rechtsstaates. Die FWG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§ 51 ff. AO)

Die FWG erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

Die FWG Böhl-Iggelheim ist nicht verpflichtet, ihre politische Arbeit und Ansicht an Vorhaben irgendwelcher Art seitens übergeordneter Gremien auszurichten.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer sich zu den in §2 genannten Zielen bekennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und der Beirat.

Die Mitglieder der Freien Wählergemeinschaft Böhl-Iggelheim e.V. sind zugleich Mitglieder der Kreisverbandes Freier Wählergruppen Rhein Pfalz e.V.

Mitglieder politischer Parteien können nicht aufgenommen werden. Ausnahme ist die Mitgliedschaft bei der Partei der Freien Wähler, worüber im Einzelfall die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit entscheidet.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder nehmen an der Willensbildung zum kommunalen Geschehen teil. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Beim Mitgliedsbeitrag wird unterschieden zwischen Einzelbeitrag und Familienbeitrag. Im Familienbeitrag sind die Beiträge für Eheleute und Lebenspartner mit gemeinsamer Wohnung, sowie deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder auch länger, falls sie sich in der Schule, Studium oder Ausbildung befinden, enthalten. Auch Kinder, die ihren Wehr-/Zivildienst oder ein soziales Jahr ableisten sind mit dem neuen Familienbeitrag abgedeckt

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss bis zum 30.09. schriftlich dem Vorstand vorliegen, die Mitgliedschaft endet dann zum Ende des aktuellen Geschäftsjahres.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand und der Beirat mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied das Ansehen der FWG schädigt, ihren Zielen zuwiderhandelt, die Treuepflicht verletzt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Beschließt der Vorstand den Ausschluss, so ist dieser Beschluss dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Betroffene kann gegen diesen Beschluss binnen eines Monates nach Aufgabe des Briefes die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit bei ihrem nächsten turnusgemäßen Zusammentreten oder bei besonderer Einberufung gemäß §9 dieser Satzung. 

§6 Organe der FWG

Organe der FWG sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§7 Vorstand und Beirat

Der Vorstand i. S. des § 26 BGB besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister

Der Vorstand vertritt den Verein nach außen, er verwaltet das Vermögen und erledigt alle Angelegenheiten, soweit sie nicht ausdrücklich dem Beirat oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand nimmt die organisatorischen Aufgaben des Vereins wahr.

Der Beirat besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern, je nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung, darunter der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die jeweiligen Ratsmitglieder.

Der Vorstand und der Beirat werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates gewählt mit der Maßgabe, dass er bis zu der auf die Gemeinderatswahl folgenden Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so delegiert der Beirat mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seinen Reihen ein Mitglied in den Vorstand.

Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, dann können die verbleibenden Beiratsmitglieder das fehlende Beiratsmitglied bestimmen.

§8 Aufgaben

Der Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Vorstands, des Beirats und in den Mitgliederversammlungen.

Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes, des Beirats und der Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schatzmeister besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet die Zahlungen aufgrund einer von ihm unterzeichneten Anweisung. Die vom Schatzmeister zu fertigende Jahresrechnung wird durch zwei von der vorhergehenden Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern geprüft. Das Ergebnis wird in der nächsten Mitgliederversammlung von einem der Rechnungsprüfer vorgetragen.

§9 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ der FWG ist die Mitgliederversammlung. Sie soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beim Vorstand beantragt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat durch das Amtsblatt Böhl-Iggelheim, schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Tagen liegen.

Änderungswünsche der Tagesordnungspunkte müssen drei Tage vor Sitzung der Vorstandschaft schriftlich vorliegen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen bedarf es der absoluten Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§10 Wahlen durch die Mitgliederversammlung

  1. Bei Wahlen, welche die Mitgliederversammlung vornimmt, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Wird auch im zweiten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht, so findet Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das vom Vorsitzenden gezogen wird.
  2. Wahlen erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Wahlen werden geheim durchgeführt, wenn mindestens 5 anwesende Mitglieder dies wünschen.
  3. Sollen mehrere Personen zulässigerweise in einem Wahlgang gewählt werden, so sind bei schriftlicher Wahl Stimmzettel zu verwenden, welche die Namen der Bewerber in alphabetischer, gegebenenfalls in anderer von der Versammlung bestimmter Reihenfolge enthalten. Stimmzettel, auf denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als gewählt werden sollen, sind ungültig.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt oder von einem Mitglied beantragt werden, sowie insbesondere über:

– die Wahl und Entlastung des Vorstandes

– die Wahl der Rechnungsprüfer

– die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– den Finanzplan des Vereins

– die Erteilung von Weisungen (Ordnungen)

– den Ausschluss von Mitgliedern

– Satzungsänderungen

– die Aufstellung von Wahlvorschlägen

– die Auflösung des Vereins.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. 

§12 Auflösung

Die Auflösung der Wählergemeinschaft kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Ein etwa vorhandenes Vermögen ist auf die Gemeinde Böhl-Iggelheim zu übertragen mit der Auflage, die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§13 Gender-Klausel

An dieser Stelle wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich alle personenbezogenen Formulierungen grundsätzlich gleichermaßen auf alle Geschlechter beziehen.

§14 Schlussvorschriften

  1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern, sowie solche, die durch das Gericht angeordnet werden, vorzunehmen.
  2. Alle in dieser Satzung nicht geregelten Bestimmungen richten sich nach Regelungen für eingetragene Vereine des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch nicht der Bestand der ganzen Satzung berührt.
  4. Jedes neue Mitglied ist verpflichtet Einblick in die Satzung zu nehmen.

§15 Inkrafttreten

Die Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.09.2021beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und an die Stelle der vorhergehenden Fassung vom 01.07.2005.

Stand: 01.09.2021